Gutachten: 2G und 3G verfassungswidrig

Zeitlich passend zum Auslaufen der kostenfreien Antigen-Tests für Ungeimpfte ist ein Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Murswiek erschienen (h/t Fassadenkratzer), in Auftrag gegeben von der Initiative "Freie Impfentscheidung e.V.".

Das Gutachten stellt fest: „Durch die 2G-Regel werden Ungeimpfte vom Zugang zum öffentlichen Leben ausgeschlossen. Durch die 3G-Regel wird ihnen dieser Zugang erschwert, ganz besonders dann, wenn sie –wie ab 11.10.2021 vorgesehen– die als Zugangsvoraussetzung verlangten Tests selbst bezahlen müssen.“ Das Fazit: „Alle Benachteiligungen der Ungeimpften durch die 2G- und 3G-Regeln sowie durch die Vorenthaltung einer Quarantäneentschädigung lassen sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen und müssen sofort aufgehoben werden.“

Das Gutachten argumentiert unter Bezugnahme auf eine Fülle von Quellen auf mehreren Ebenen: Die Grundrechtseinschränkungen durch 2G und 3G wären nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhten (1). Zudem wird untersucht, ob die Einschränkungen ohne Rücksicht auf die Ungleichbehandlung mit Geimpften (2) und unter Einbeziehung der Ungleichbehandlung (3) verfassungsmäßig sind. Außerdem wird der indirekte Impfzwang rechtlich beleuchtet (4) und die direkte Impfplicht gestreift (5).

  • (1) Die Maßnahmen nach § 28a IfSG dürfen auch bei einer vom Bundestag getroffenen Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Bedeutung nur dann ergriffen werden, wenn auch die materiellen Kriterien hierfür erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, stellt das Gutachten fest. Daher sind die Freiheitseinschränkungen schon deshalb rechtswidrig, zudem besteht gegenwärtig keine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen. Außerdem kann dem Entstehen einer solchen Gefahr mit anderen, die Freiheit nicht einschränkenden Mitteln entgegengewirkt werden.
  • (2) Auch ist der generelle Ausschluss der Ungeimpften vom Zugang zum öffentlichen Leben nach der 2G-Regel und der 3G-Regel in ihrer kostenpflichtigen Variante unverhältnismäßig. Der Einzelne muss hier entgegen dem rechtsstaatlichen Freiheitsprinzip seine Ungefährlichkeit mit Hilfe des Tests beweisen, er muss sich mit dem Test eine Eintrittskarte kaufen, um die ihm kraft seiner Menschenwürde garantierte Freiheit ausüben zu können. Freiheitseinschränkungen zur Minimierung von Risiken, die unterhalb des Levels allgemein akzeptierter allgemeiner Lebensrisiken bleiben, sind immer unverhältnismäßig (und damit verfassungswidrig), wenn sie sich gegen Personen richten, die diese Risiken nicht verursachen.

    Mit 2G und 3G schränkt der Staat die Freiheit von Menschen ein, die nicht infektiös und daher nicht verantwortlich für Infektionsgefahren sind. Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt, so das Gutachten.
  • (3) Die Ungleichbehandlungen nach 2G und 3G wären verfassungsmäßig, wenn sie sich durch einen legitimen Gemeinwohlzweck rechtfertigen ließen. Als legitimer Zweck der 2G- und 3G-Regeln sowie auch der Quarantäne-Regeln käme in Betracht, einer unterschiedlichen Infektiosität von Geimpften und Ungeimpften Rechnung zu tragen. Die Impfung vermittelt jedoch keine sterile Immunität. Nach einer neuen Studie sind Geimpfte vier Monate nach der Impfung praktisch genauso häufig infektiös wie Ungeimpfte, so das Gutachten. Eine kategoriale Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften lässt sich mit Sachgesichtspunkten des Infektionsschutzes nicht rechtfertigen. „Auch deshalb sind die 2G- und 3G-Regeln verfassungswidrig, ebenso die auf Ungeimpfte beschränkten Quarantänepflichten,“ heißt es in dem Gutachten.
  • (4) Der mit weitreichenden Freiheitseinschränkungen und der Möglichkeit, seine Freiheit durch die Impfung „zurückzuerhalten“, bewirkte Impfdruck lässt sich nicht durch einen legitimen Gemeinwohlzweck rechtfertigen. Als legitimes Gemeinwohlziel kommt nicht in Betracht, die Ungeimpften, auf die man Druck ausübt, vor einer Infektion zu schützen. Denn diese können kraft ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts autonom entscheiden, welchen Risiken sie sich aussetzen wollen.

    Sofern man die Erforderlichkeit des Impfdrucks bezogen auf die Vermeidung der Überlastung der Intensivstationen bejahen könnte, wäre der indirekte Impfzwang im engeren Sinne unverhältnismäßig (unangemessen), weil es geeignete andere, die Freiheit nicht einschränkende Maßnahmen gibt.

    Es ist auch irrelevant, dass die Risiken der Impfung von offiziellen Stellen als wesentlich geringer bewertet werden als die Risiken einer Infektion mit SARS-CoV-2. Denn jeder Einzelne entscheidet kraft seiner Autonomie, wie er diese Risiken bewertet. Wer für sich persönlich die Risiken von möglichen schwerwiegenden Impfnebenwirkungen für sehr viel größer hält als die möglichen Vorteile der Impfung, kann durch den indirekten Impfzwang in eine unerträgliche psychische Zwangslage versetzt werden.

    Der indirekte Impfdruck tangiert die Persönlichkeit des Einzelnen und seine Menschenwürde zutiefst. Er ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben einzustufen. „Es ist eine Perversion des Rechtsstaatsprinzips, alle Ungeimpften als Gefährder anzusehen und in ihre körperliche Integrität einzudringen, um Zwecke der Allgemeinheit zu verfolgen,“ heißt es. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an einem medizinischen Menschenversuch nicht erzwungen werden darf.
  • (5) Das Gutachten stellt auch fest, dass eine direkte Impfplicht verfassungswidrig wäre. Über denkbare Langzeitrisiken der neuartigen COVID-19-Vakzine ist noch nichts bekannt. Die massenhaften Impfungen haben insofern den Charakter eines riesigen Humanexperiments, heißt es. Eine direkte Impfpflicht verstieße deshalb eindeutig gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG).

Dieses Gutachten ist eine einzige Ohrfeige für den Kurs der Regierung in Sachen "Corona". Grundrechte sind eben keine Bonbons, das die Regierung nach Belieben an diejenigen Bürger verteilt, die der Regierungslinie folgen. Da auf den Regierungsbänken genügend Juristen herumsitzen, dürfte es den Regierenden schon länger bekannt sein, dass ihr 2G-, 3G-Tun verfassungswidrig ist. Also wurde hier mit Vorsatz auf dem Grundgesetz und den dort garantieren Bürgerrechten herumgetrampelt.

[Ich habe unter den obigen Punkten (1) bis (5) stückweise wörtlich aus der Zusammenfassung des Gutachtens zitiert, ohne das in jedem einzelnen Fall kenntlich zu machen]

Ergänzung:
Ich möchte im Zusammenhang mit Impffolgen bei dem Impfstoff von Biontech auf eine Klageschrift von Rechtanwalt Tobias Ulbrich der Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich, Köln, vom 10.6.21 hinweisen. Ich kann ihre juristische Qualität nicht beurteilen, über die Motivation kann man spekulieren, aber sie enthält eine meiner Meinung nach lesenswerte Aufarbeitung der gesamten „Corona“-Geschichte bis hin zu den Impfstudien, den Zulassungen des Impfstoffs und den gesundheitlichen Folgen.

Nachtrag:
(10.10.21) In Zusammenhang mit dem Thema "geeignete andere, die Freiheit nicht einschränkende Maßnahmen" und dem Thema "direkte Impfplicht" zeigt z.B. der Artikel "Ein streng gehütetes Covid-Geheimnis" auf, dass es effektive, kostengünstige Behandlungsmethoden mit lange bekannten Medikamenten gibt, die in zahlreichen Bundesstaaten Indiens zu einem drastischen Rückgang der "Fälle" und der Corona zugeschriebenen Todesfälle geführt haben.

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