BVG: ESM-Entscheidung braucht Zeit

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Vosskuhle, deutete gestern in der mündlichen Verhandlung über die Eilanträge gegen Fiskalpakt und ESM an, dass sich das Gericht mehr Zeit geben will für eine Entscheidung. Als Zeitrahmen könnten bis zu drei Monate sinnvoll sein, üblich sind für Eilverfahren ansonsten drei bis vier Wochen. Innerhalb der längeren Frist wäre eine „sorgfältige summarische Prüfung“ der Maßnahmen möglich, heißt es. Gewöhnlich wird in Eilverfahren lediglich eine Folgenabwägung vorgenommen, welche Konsequenzen es die Prozessparteien hat, wenn keine vorläufige Entscheidung getroffen wird.

Im konkreten Fall sind die Folgen gewaltig. Wird z.B. der ESM jetzt nicht vorläufig gestoppt und der Bundespräsident unterzeichnet das entsprechende Gesetz, wird er zu Völkerrecht, das vom BVG nicht mehr „zurückgerufen“ werden kann – selbst dann nicht, wenn im Hauptverfahren festgestellt wird, dass der ESM verfassungswidrig ist. (Wie diffizil die Situation im Gesetz selbst ist, wird weiter unten erörtert.)

Der Bundespräsident hatte im Vorfeld gesagt, er will die Gesetze ohne Zustimmung des Gerichts nicht unterschreiben. Ein förmliches Verbot, die Gesetze zu unterzeichnen, gibt es bisher nicht.

Wenn die Entscheidung im modifizierten Eilverfahren nun vielleicht erst im Herbst zu erwarten ist – spinnen wir mal ein wenig: Die „Märkte“ fangen an, richtig "Land unter" zu spielen. Herr Gauck, erklärter Befürworter des Finanzkapitalismus heutiger Prägung, sieht sich befleißigt, die "Märkte" zu beruhigen (wie so viele Politiker vor ihm auch). Er unterschreibt schließlich, die „Märkte“ sind wieder froh.

Und vielleicht ist auch das BVG (menschlich verständlich) "froh", weil es nach dem Setzen dieser Fakten (noch…) viel unbefangener urteilen kann. Es kann nämlich dann urteilen, was es will – Auswirkungen hat das auf das Inkrafttreten des ESM und die Erst-Verpflichtungen hieraus für Deutschland keine mehr. Ob mit einem Urteil, das die Verfassungswidrigkeit des ESM feststellt, spätere Nachschussforderungen des ESM abgeschmettert werden, erscheint möglich, aber sicher ist das nicht.

Schon das ESM-Gesetz selbst hat es „in sich“. Es sichert dem Bundestag zunächst weitreichende Mitbestimmungsrechte zu – sie gehen weiter als in anderen Eurozonen-Staaten. So muss das deutsche Parlament gehört werden, wenn das Stammkapital des ESM erhöht oder sein Darlehensvolumen ausgeweitet werden soll. Bei Auszahlung weiterer Hilfstranchen an Schuldnerländer muss wenigstens der Haushaltsausschuss des Bundestags zustimmen.

Alle wichtigen Entscheidungen müssen im Gouverneursrat des ESM einstimmig fallen, allerdings kann in „Eilverfahren“ auch eine 85%-ige Mehrheit als ausreichend beschlossen werden. Da sich das Stimmgewicht des deutschen Vertreters im ESM-Entscheidungsgremium am Anteil des Grundkapitals bemisst (zunächst gut 27%), kann er durch sein „Nein“ jedoch jede Entscheidung blockieren.

Damit scheint erfüllt, was das Bundesverfassungsgericht in früheren Urteilen verlangt hat, ein (faktisches) Vetorecht. Das ESM-Gesetz schreibt dem deutschen Vertreter im Gouverneursrat sogar vor, dass er bei allen wichtigen Fragen teilnehmen muss. Seine Abwesenheit könnte sonst dazu führen, dass gegen den Willen des Bundestags entschieden wird.

ABER: Die Gegner des ESM machen indes geltend, dass dies alles nur im deutschen ESM-Gesetz festgeschrieben ist, nicht im ESM-Vertrag auf europäischer Ebene. Damit bindet das Gesetz die Bundesregierung nur national, gegenüber dem Parlament, nicht aber „nach außen“, völkerrechtlich. Damit besteht eine Lücke, argumentieren ESM-Gegner, das ESM-Gesetz ist nicht „verfassungsfest“.

Durchaus vorstellbar also, dass der Bundestag z.B. zu einer späteren Erhöhung des Stammkapitals des ESM „nein“ sagt, der Vertreter der deutschen Bundesregierung aber beim ESM mit „ja“ stimmt. Die ESM-Regularien stellen sogar sicher, dass er dafür nicht einmal belangt werden kann. Er genießt nämlich in seinem Handeln als ESM-Vertreter Immunität.

Somit lesen sich die Rechte des Bundestags im ESM-Gesetz sehr schön, aber "worst-case" sind sie nicht viel wert: Das vom BVG verlangte Veto-Recht des Bundestags ist mit dem ESM-Gesetz nicht 100%-ig sichergestellt.

Joaquín Almunia, EU-Wettbewerbskommissar, gibt schon mal einen kleinen Ausblick auf das, was mit der Bankenrettung auf uns zukommt (h/t Eurointelligence): Er schätzt die totalen Kosten aller EU-weiten Bankenrettungen auf 4 bis 5 % des EU-BIP. Die Summe der Garantien werde auf etwa 10% des BIP-27 (2011: 12,64 Bill. Euro) kommen. (Das Eurozonen-BIP (17 Länder) kam in 2011 auf 9,4 Bill. Euro.) Da nach den neuen EU-Beschlüssen Banken vom ESM direkt gerettet werden können sollen: Das alleine entspricht dem anfänglich angesetzten Kapital des ESM voll. Und dann sollen auch noch PIIGS gerettet werden…

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