EuGH: OMT-Programm rechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof hat das OMT-Anleihe-Kaufprogramm EZB für rechtmäßig erklärt und begründet seine Einschätzung damit, dass die Käufe der EZB nicht die gleichen Auswirkungen wie Direktkäufe hätten. Das sei durch Einhalten von Wartefristen und fehlende Ankündigungen garantiert, die Marktteilnehmer könnten diese Käufe daher nicht erwarten.

Hans-Werner Sinn, ifo-Institut kommentiert: „Das ist ein bedauerlicher Fehler des Gerichts. Die EZB überschreitet sehr wohl ihre Kompetenzen und betreibt Wirtschaftspolitik. Das darf sie nicht.“ Die EZB habe die Marktteilnehmer mit ihrem OMT–Programm faktisch zu Zwischenkäufern gemacht und ihnen das Anlagerisiko abgenommen. Die Ankündigung, Staatspapiere notfalls unbegrenzt kaufen zu wollen, wenn ein Staat in Schwierigkeiten gerät und die Hilfe des ESM erhält, komme einer kostenlosen Kreditausfall-Versicherung gleich, die die Spreads massiv gesenkt hat, ähnlich wie es ein Direktkauf täte. Die ökonomische Argumentation des Gerichts sei nicht nachvollziehbar und nicht wahrhaftig, sagte Sinn.

Dieses Urteil kommt nicht ganz unerwartet, um das einmal vorsichtig zu formulieren. Ein rechtliches Fundament dieser Eurozone war einmal die Vorschrift, dass Mitgliedsländer nicht herausgehauen werden dürfen (‚no bailout’). Dagegen wird seit Jahren seitens der Politik in der Eurozone und seitens der EZB verstossen. Der EuGH reiht sich mit diesem Urteil offen in diese Riege ein. In Griechenland wird hierzu gerade das nächste Kapital aufgeschlagen.

Dem im September 2012 beschlossenen OMT-Programm der EZB ging eine Äußerung von EZB-Chef Draghi voraus, die EZB werde alles tun, um den Euro zu retten (‚whatever it takes…’). Die sich aus dieser Äußerung ergebende politische Zielrichtung ist mit dem Mandat der EZB nicht vereinbar. Erstens darf sie gar nicht „alles“ tun, sondern ist an Regeln gebunden, von denen eine das Verbot der Staatsfinanzierung betrifft. Zweitens ist das Retten, bzw. das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit der Währung eine rein politische Aufgabe, die ausschließlich den Mitgliedsstaaten und den europäischen politischen Institutionen obliegt.

Die EZB hat die Preisstabilität zu gewährleisten. Hierzu darf sie sich lediglich geldpolitischer Mittel bedienen. Zur Rechtfertigung des OMT-Programms hatte die EZB angeführt, dass es hilft, die Transmissions-Mechanismen der Geldpolitik funktionsfähig zu machen. Das mag zwar sein, obwohl auch daran erhebliche Zweifel anzumelden sind, wenn man sich den Verlauf der Kredittätigkeit danach ansieht. Davon abgesehen ist nicht jede Maßnahme schon deshalb ein Mittel der Geldpolitik, wenn dadurch ein gewünschtes geldpolitisches Ziel erreicht wird.

Das deutsche Verfassungsgericht hatte im Rahmen der Verhandlung über Klagen gegen das OMT-Programm den EuGH eingeschaltet, sich aber die letztendliche Entscheidung vorbehalten. Man darf gespannt sein, ob das Gericht nun seine kritische Einstellung zum OMT-Programm beibehält und weiterentwickelt.

Aus meiner Sicht ist das OMT-Programm eine direkte Folge der rechtswidrigen Auffassung Draghis, die EZB sei für den Euro als Währungskonstrukt verantwortlich. In einem solch maroden Währungssystem, weil unter Mißachtung grundlegender ökonomischer Aspekte rein auf politischem Willen beruhend, sind Vertragsverstösse der politisch, wirtschaftlich und finanziell handelnden Instanzen weder überraschend, noch ungewöhnlich, noch einmalig. Sie werden umso mehr zur Regel, je mehr die Risse im Euro-Währungsgebiet offenbar werden. Da ist es auch nur folgerichtig, einen Präsident der Europäischen Kommission zu haben, der sagte: "Wenn es ernst wird, muss man lügen." Einen besseren gibt es nicht.

Anhang:
Aus den europäischen Verträgen geht klar hervor, dass die EZB in erster Linie Preisstabilität zu gewährleisten hat (Art. 127). Das Europäische Parlament und der Rat sind hingegen zuständig für die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind und die Stellung des Euro im internationalen Währungssystem gewährleisten (Art. 119(2), Art. 138). Diesen politischen Institutionen obliegt also übergeordnet all das, was den Euro als einheitliche Währung betrifft.

Ausgewählte Artikel aus den Konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV)
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.
Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV)
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB") ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
– die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
– Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen,
– die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
– das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Artikel 133
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
Artikel 138 (ex-Artikel 111 Absatz 4 EGV)
(1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

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